Auch die Änderung der Nutzungsart ohne bauliche Änderungen ist baugenehmigungspflichtig, wie z.B. die Änderung eines ungenutzten Dachraumes in Wohnraum oder die Umnutzung einer Wohnung in ein Büro.
Für die neue Nutzung müssen im allgemeinen Stellplätze wie bei der Neuerrichtung des Gebäudes nachgewiesen werden. Generell ist für die Nutzungsänderung ein Antrag beim Bauaufsichtsamt (Bauamt des Rheinisch-bergischen Kreises) zu stellen, es sei denn, das Gebäude oder die bauliche Anlage dürfen ohnehin genehmigungsfrei errichtet werden.
Sind mit der Nutzungsänderung keine baulichen Änderungen verbunden, so werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Andernfalls ist ein/e bauvorlageberechtigte/r Entwurfsverfasser/in (i.d.R. eine Architektin, ein Architekt oder eine Ingenieurin bzw. ein Ingenieur Fachrichtung Bauingenieurwesen) mit der Antragsstellung zu beauftragen.