Eine Gewerbeanmeldung ist erforderlich, sobald eine erlaubte, selbständige auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte Tätigkeit ausgeübt wird. Bei späteren Änderungen ist die Erforderlichkeit einer Gewerbeum- oder Gewerbeabmeldung zu berücksichtigen.
Diese Gewerbeanzeige muss schriftlich derjenige erstatten, der die gewerbliche Tätigkeit betreibt; im Falle einer juristischen Person der gesetzliche Vertreter bzw. geschäftsführende Gesellschafter.
Zur Erstattung der Gewerbeanzeige bringen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass mit. Sofern Sie jemanden zur Anzeige bevollmächtigen, muss eine entsprechende Vollmacht vorgelegt werden. Bei Personen, deren Betrieb im Handelsregister eingetragen ist, muss der Registerauszug beigebracht werden. Bei einer handwerklichen Tätigkeit ist die Handwerkskarte vorzulegen.
Von der Anzeigepflicht befreit sind z.B. Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Steuerberater oder künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten.
Die Gewerbeanzeige ersetzt nicht die Gewerbeerlaubnis. Erlaubnispflichtige Gewerbe sind z.B. das Makler-, Bewachungs- und Gaststättengewerbe.
Die Gebühr für eine An- und Ummeldung richtet sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen. Die konkrete Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem Allgemeinen Gebührentarif (Tarifstelle 12.1.3). Die Abmeldung ist derzeit gebührenfrei.